§1 Name Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Verband der Upledger CranioSacral TherapeutInnen Deutschland - UCD e.V., nachfolgend UCD genannt.

  2. Der Sitz des Vereins ist Lübeck und ist im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Lübeck eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. eines jeweiligen Jahres und endet am 30.06. des darauf folgenden Jahres.

§2. Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und der Entwicklung eines gesundheitlichen Bewusstseins unter besonderer Berücksichtigung der Upledger CranioSacralen Therapie - nachfolgend CST genannt – und anderen vom Upledger Institut Deutschland angebotenen Kursreihen, die einen Bezug zur CranioSacralen Therapie haben. CranioSacrale Therapie ist eine Behandlungsmethode des CranioSacralen Systems mit Hilfe von sanften manuellen Behandlungstechniken, die von Dr. John E. Upledger entwickelt und beschrieben worden sind. Das CranioSacrale System beinhaltet die Strukturen, die das Nervensystem umhüllen und sind im engeren Sinne die Hirn- und Rückenmarkshäute, sowie alle Strukturen, die zur Produktion, Speicherung und Wiederaufnahme (Resorption) der Hirn- und Rückenmarksflüssigkeit dienen. Hierdurch sollen die natürlichen Heilungsmechanismen des Körpers stimuliert werden, um somit das funktionelle Vermögen des zentralen Nervensystems zu steigern, die negativen Auswirkungen von Stress entschwinden zu lassen, den Widerstand gegen Krankheiten zu stärken und die Gesundheit zu unterstützen. Der Öffentlichkeit soll diese ganzheitliche Methode nahe gebracht werden, um Möglichkeiten der Verbesserung der Körperlichen und seelischen Verfassung aufzuzeigen.

  4. Der Verein verwirklicht diese Ziele insbesondere durch:

    1. Die Organisation und Durchführung von Fachtagungen und Informationsveranstaltungen zu CST und verwandten Therapieformen

    2. Die Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterial zu den Therapieformen

    3. Die Unterstützung von Austausch zwischen Verbänden, Fachleuten, in der

    4. Ausgebildeten und Auszubildenden und der allgemeinen Öffentlichkeit.

    5. Die Unterstützung der Weiterentwicklung der bisher entwickelten Methoden durch entsprechende Forschung.

  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. Er ist sowohl konfessionell als auch parteipolitisch nicht gebunden.

§3. Mitglieder

  1. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Die Aufnahme von Förderund Ehrenmitgliedern ist möglich.

  2. Ordentliche Mitglieder sind nur die, welche das Zertifikat „Zertifikation Upledger CranioSacrale Therapiesm“ oder einen vergleichbaren Status in verwandten Therapieformen, deren Kurse vom Upledger Institut Deutschland angeboten werden, besitzen und die „Ordnung der Ehre und Grundsätze“ des Vereins unterschrieben haben. Sie besitzen ein doppeltes Stimmrecht.

  3. Außerordentliche Mitglieder können KursteilnehmerInnen der Kursreihen: „Upledger CranioSacrale Therapiesm“ oder verwandte Kursreihen, die vom Upledger Institut Deutschland angeboten werden, sein. Die „Ordnung der Ehre und Grundsätze“ des Vereins muss vom Mitglied durch Unterschrift anerkannt werden. Mit dem Erlangen der Zertifikation werden sie automatisch ordentliche Mitglieder. Sie können mit einer Frist von sechs Wochen ab Erhalt der Mitteilung über das Erlangen der Zertifikation die Mitgliedschaft rückwirkend kündigen. Die außerordentlichen Mitglieder besitzen ein einfaches Stimmrecht.

  4. Fördermitglieder können volljährige natürliche und juristische Personen sein, die der CranioSacralen Therapie nahestehen. Die Fördermitgliedschaft ist für Personen, die die Voraussetzung nach Absatz 2 und 3 erfüllen, ausgeschlossen. Fördermitglieder sind berechtigt auf Mitgliederversammlungen anwesend zu sein und vom Auskunftsrecht Gebrauch zu machen. Vom Antrags- und Stimmrecht während der Mitgliederversammlung sind sie jedoch ausgeschlossen.

  5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie haben die „Ordnung der Ehre und Grundsätze“ des Vereins unterschrieben. Sie besitzen dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliches Beitrittsgesuch und dessen schriftliche Annahme durch den Verein.

  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann versagt werden, wenn durch sie Ziele oder Interessen des Vereins beeinträchtigt werden oder würden.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet

    1. durch den Tod eines Mitgliedes

    2. durch den Austritt des Mitgliedes. Dieser ist schriftlich an die Geschäftsstelle, z.Hd. des Vorstands unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zu erklären.

    3. durch Ausschluss des Mitgliedes

    4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückwirkende Beiträge und sonstige Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, soweit nicht für die Zukunft entrichtet, oder von sonstigen Zuwendungen erfolgt nicht.

§6 Ausschluss

  1. Der Ausschluss des Mitgliedes kann erfolgen, wenn:

    1. Durch das Mitglied Ziele oder Interessen des Vereins beeinträchtigt werden

    2. Der Nachweis eines Verhaltens des Mitgliedes, das mit der Ehre und den Grundsätzen des Vereins nicht vereinbar ist, vorliegt.

    3. Das Mitglied nachhaltig gegen die Mitgliedschaftspflichten verstößt oder das Ansehen oder die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat

    4. Die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft nicht bestehen oder weggefallen sind.

    5. Das Mitglied länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist und die Zahlung mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurde. Dem Ausschluss hat eine Mahnung per Einschreiben vorauszugehen, in der der Hinweis enthalten ist, dass nach Ablauf einer Zahlungsfrist von vierzehn Tagen der Ausschluss des Mitgliedes erfolgen kann.

    6. Ordentliche oder außerordentliche Mitglieder aufgrund ärztlicher Anordnung keine Behandlungen durchführen können.

  2. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich dem Vorstand gegenüber zu rechtfertigen. Die Fristerfordernis gilt nicht im Falle der Ausschließung wegen Beitragsrückständen (§6, Ziffer 1e)

  3. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied mit Einschreiben zuzuleiten und mit einer Begründung zu versehen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses Einspruch hiergegen beim Vorstand einlegen, der verpflichtet ist, den Einspruch der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Diese kann den Beschluss über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit aufheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Macht das Mitglied von seinem Einspruchsrecht keinen Gebrauch, so verzichtet es auf gerichtliche Anfechtung des Beschlusses.

§7 Rechte der Mitglieder

  1. Ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder haben das Recht, der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

  2. Alle Mitglieder empfangen eine Mitgliedsbescheinigung woraus der Status hervorgeht.

  3. Das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.

  4. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder können in eine Mitgliederliste aufgenommen werden, die den Patienten auf Wunsch zugesandt wird. Die Liste enthält die Angabe des Mitgliedstatus sowie die Bezeichnung „Zertifiziert“ oder die absolvierten Kurse der Ausbildung CST und der Kurse der verwandten Kursreihen des Upledger Instituts. Für Ehrenmitglieder kann eine gesonderte Regelung durch den Vorstand beschlossen werden.

  5. Fördermitglieder sind berechtigt, auf Mitgliederversammlungen anwesend zu sein und vom Auskunftsrecht Gebrauch zu machen. Ein Antrags- und Stimmrecht besteht jedoch nicht.

  6. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins obliegen ausschließlich dem Beschluss der ordentlichen und Ehrenmitglieder.

§8 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben ihre Beiträge pünktlich zu entrichten.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Richtlinien der „Ehre und Grundsätze“ des Vereins einzuhalten und sich im erforderlichen Maße fortzubilden.

  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Belange und Interessen des Vereins nach außen zu vertreten und dessen Ansehen zu wahren.

  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vorstand in der Erfüllung seiner Aufgaben loyal zu unterstützen und dazu beizutragen, dass die ergangenen Beschlüsse durchgeführt werden. Im Rahmen der Satzung ergangene Beschlüsse sind bindend.

  5. Die Mitglieder haben der Geschäftsstelle die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen persönlichen Angaben zu machen. Sie haben ferner unverzüglich Änderungen des Personenstandes, der Adresse und den Erhalt der Zertifikation dem Verein zu melden.

  6. Die Mitglieder sollen sich über Mitteilungen und Beschlüsse des Vereins informieren.

§9 Mitgliedsbeitrag

  1. Ordentliche, außerordentliche und Fördermitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

  2. Sie zahlen außerdem einen Jahresbeitrag, der mindestens drei Monate im Voraus entrichtet wird. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Ein anteiliger Jahresbeitrag ist zu entrichten bei Eintritt während eines Kalenderjahres.

  3. Soweit der Verein eine Geschäftsstelle unterhält, können die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder für deren sachliche und personelle Ausstattung zur Zahlung einer Umlage nach Maßgabe des von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Haushaltsplans verpflichtet werden.

  4. Hinsichtlich der Höhe der Beiträge und Umlagen ist eine Staffelung nach sachlichen oder sozialen Gesichtspunkten zulässig.

  5. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen Mitgliedern auf schriftlichen Antrag hin den Beitrag stunden oder zeitlich befristet ermäßigen oder erlassen.

§10 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

§11 Mitgliederversammlung

  1. Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

  2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) einberufen; die Absendung der Einladung genügt zur Fristwahrung.

  3. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. In der Einladung zur Mitgliederversammlung kann eine Frist zur Einsendung von Anträgen zur Tagesordnung gesetzt werden. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen. Im Falle einer Fristverlängerung zur Antragstellung ist dies jedoch nur dann zulässig, wenn eine rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war (Dringlichkeitsanträge). Die Mitgliederversammlung beschließt über deren Zulassung zu Beginn der Versammlung mit 2/3 Mehrheit. Anträge zur Satzungsänderung sind im Wortlaut mit der Tagesordnung zu versenden. Als Tagesordnungspunkte sind die zu ändernden §§ der Satzung zu bezeichnen. Ergänzende Anträge zur Satzungsänderung sind den Mitgliedern spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung zuzusenden.

  4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mindestfrist von einer Woche schriftlich einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn 10% oder mehr der ordentlichen Mitglieder es schriftlich beantragen.

  5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann zur Mitgliederversammlung Gäste einladen, soweit er dies für erforderlich hält.

§12 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

    Der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
  1. Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.

  2. Die Entgegennahme des Rechenschafts- und des Kassenberichts des Vorstands und dessen Entlastung.

  3. Die Genehmigung des Haushaltsplanes.

  4. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

  5. Die Beschlussfassung über die ihr sonst durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben und

  6. über die vom Vorstand und den Mitgliedern vorgelegten Anträge.

§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Dieses Vorstandsmitglied kann einen Versammlungsleiter berufen, der nicht Mitglied des Vereins sein muss.

  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

  3. Der Nachweis der erfolgten Ladung zur Mitgliederversammlung gilt als geführt, wenn der Vorstand der Mitgliederversammlung versichert, dass eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung fristgemäß an alle Mitglieder abgesandt worden ist.

  4. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung vorgeschrieben ist. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von ¾ der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder nach § 7 Absatz 6. Beschlüsse über eine Änderung des Zwecks des Vereins bedürfen der Mehrheit von 5/6 der Stimmen aller erschienenen stimmberechtigten Mitglieder nach § 7 Absatz 6.

  5. Eine Abstimmung ist nur auf Antrag geheim, soweit nicht die Satzung geheime Abstimmung zwingend vorschreibt.

  6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorstandsmitglied, das die Versammlung leitet, und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird jeweils von dem Versammlungsleiter bestellt.

  7. Das Protokoll muss enthalten:

    1. Ort und Zeit der Versammlung

    2. Den Namen des Leiters der Versammlung

    3. Die Namen der erschienen Mitglieder (Anwesenheitsliste als Anlage)

    4. Die Tagesordnung

    5. Die Art der Abstimmung und die erzielten Abstimmungsergebnisse

    6. Bei Satzungsänderungen oder bei Änderungen der Zwecke ist der gesamte Wortlaut aufzunehmen

§14 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und bis zu drei weiteren nach § 26 BGB gesetzlich vertretungsberechtigten Mitgliedern.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Soweit erforderlich führt der alte Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes die Geschäfte des Vereins kommissarisch.

  3. Die Wahl kann als Einzel- oder Blockwahl erfolgen. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen, wenn dies von einem Mitglied oder einem Kandidaten verlangt wird. Die Wahl ist geheim.

  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wird bei der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bis zum Ende der verbleibenden Amtsperiode des Vorstandes durch diese gewählt. Bis zu dieser Wahl kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss der verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied kooptieren.

  5. Wählbar in den Vorstand ist sowohl jedes ordentliche, als auch jedes außerordentliche Mitglied. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt.

  6. Der Vorstand hat die ihm durch die Satzung und Gesetz zugewiesenen Pflichten und Rechte. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Über Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Die Bestellung und Überwachung des Geschäftsstellenpersonals obliegt dem Vorstand.

  7. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen werden die ihnen entstandenen Kosten erstattet. Eine pauschale Aufwandsentschädigung ist möglich.

  8. Der Verein hat seine Vorstandsmitglieder und Geschäftsstellenleiter gegen Unfall zu versichern.

  9. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Arbeitsgruppen einrichten und auflösen.

  10. Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§15 Geschäftsführung

  1. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes beschließen, dass ein hauptamtlicher Geschäftsführer eingestellt wird. Auswahl und Einstellung obliegen dem Vorstand.

  2. Der Geschäftsführer hat auf der Mitgliederversammlung Rederecht.

§ 16 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, deren Aufgabe es ist, das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.

§17 Offizielles Verbandsorgan

  1. Der Vorstand ist berechtigt, ein offizielles Verbandsorgan für den Verein herauszugeben oder einer Zeitschrift das Recht zu verleihen, sich als offizielles Verbandsorgan zu bezeichnen.

  2. Die Mitgliederversammlung kann eine besondere Verwendung der Einnahmeüberschüsse aus der Herausgabe oder der Vergabe des offiziellen Verbandsorgans beschließen.

§18 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigen Zwecks

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Antrag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung durch Beschluss der stimmberechtigten Mitglieder. Hierzu ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder nach § 7 Absatz 6 notwendig. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung hat mit einer Frist von vier Wochen zu erfolgen.

  2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, hat innerhalb von vier Wochen die Berufung einer zweiten Versammlung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erfolgen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.

  3. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder nach § 7 Absatz 6.

  4. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an den „Weißen Ring e.V.“, den „Ärzte ohne Grenzen e.V.“ und die „Kind in Düsseldorf GmbH“ mit der Auflage, es zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins oder zum Zeitpunkt des Wegfalls des steuerbegünstigten Zwecks des Vereins keine dieser Einrichtungen mehr existieren, fällt das Vermögen an eine vergleichbare Organisation, ebenfalls mit der Auflage, es zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

§19 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 12. März 1998 von den Gründungsmitgliedern unterschrieben und ist mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister Lübeck am 17. Juni 1998 in Kraft getreten.

Diese aktuelle Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 21. September 2012 von den Mitgliedern beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.